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Sonder- und Zusatzurlaub

Sonderurlaub

§ 49 KDO

 

( 1 ) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Pflegezeit ohne Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. 2 Daneben soll Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder

nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, sofern die Höchstdauer der Pflegezeit überschritten ist,

und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

 

( 2 ) 1 Der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 2 besteht ab einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren für die Dauer von längstens fünf Jahren. 2 Auf die Wartefrist nach Satz 1 werden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 angerechnet. 3 Der Sonderurlaub kann auch in mehreren Teilen genommen werden. 4 Elternzeit und Pflegezeit nach §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes werden auf die Höchstdauer des Sonderurlaubs nicht angerechnet. 5 Darüber hinaus kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. 6 Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

 

( 3 ) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

 

( 4 ) 1 Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit nach Sonder- und Zusatzurlaub§ 26. 2 In den Fällen des Absatzes 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

 

( 5 ) Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

 

( 6 ) Vor Beendigung des Sonderurlaubs soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen und Gelegenheit erhalten, ihren oder seinen künftigen Arbeitsplatz kennen zu lernen.

Zusatzurlaub bei Jubiläen

§ 50 KDO

 

( 1 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. 2 Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhält sie oder er als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 26)

  1. von 10 Jahren drei Tage,
  2. von 20 Jahren sechs Tage,
  3. von 30 Jahren neun Tage,
  4. von 40 Jahren zwölf Tage

als zusätzlichen Erholungsurlaub. 3 Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 werden angerechnet. 4 Darüber hinaus können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

( 2 ) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche beträgt der Zusatzurlaub mindestens einen Tag.

 

 

( 3 ) 1 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist der zusätzliche Erholungsurlaub abzugelten. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.

 

 

Zusatzurlaub zum Besuch des Kirchentages

 

Der 36. Evangelische Kirchentag findet statt vom 24. - 28. Mai 2017.

Ihr  Dienstgeber gewährt Ihnen - im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten- auf Antrag hierfür 2 Tage zusätzlichen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge.

 

 

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

§ 48 KDO

 

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 25 Absatz 10) zu leisten haben, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit (§ 25 Absatz 11) zu leisten haben, die nur deshalb nicht ständige Wechselschichtmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

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