BEM: Betriebliches Eingliederungs-Management
Im Mittelpunkt dieses Prozesses stehen die Wiederherstellung, der Erhalt und die Förderung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Schon seit 2004 sind gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX alle Arbeitgeber dazu verpflichtet ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn ein/e Mitarbeiter/in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Ziel dieser Regelung ist es, die Gesundheit aller zu erhalten und zu fördern, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten vorzubeugen, Fehlzeiten zu verringern, den Arbeitsplatz zu erhalten und die Fähigkeiten der Mitarbeitenden weiter zu nutzen.
Beschäftigte haben ein Recht auf diesen Prozess, um einer weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Welche Schritte einzuleiten sind, wie die MAV eingebunden werden muss, wie die Dienstvereinbarung aussehen kann und welche Hilfen möglich sind, erfahren Sie bei uns.
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