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Urlaub

Anspruch auf Urlaub
haben alle Beschäftigten unabhängig vom Beschäftigungsumfang (aber auch geringfügig oder befristet Beschäftigte).

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten.

Vor Ablauf der Wartezeit kann kein Urlaub verlangt werden.

Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit ist der Urlaub anteilig abzugelten. Der Urlaubsanspruch entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit. 

Die Urlaubsdauer ist regelmäßig an einer 5-Tage-Woche ausgerichtet. Hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche ist der Urlaub entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

Die frühere Altersstaffelung ist durch die Arbeitsrechtliche Kommission aufgegeben worden. Der Urlaubsanspruch beträgt einheitlich 30, für Auszubildende 27 Tage (siehe unten).


ARK regelt einheitlichen Urlaubsanspruch

Alle Beschäftigen in der EKHN und im DWHN erhalten einheitlich 30 Tage Urlaub

Mit seinem Urteil, dass jüngere Angestellte des Öffentlichen Dienstes genau so viel Urlaub erhalten sollen, wie ältere Kollegen, hatte bereits im März 2012 das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Weg gebahnt (BAG, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10). Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise "nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

 

Am 16. Januar 2013 hat nun auch die Arbeitsrechtliche Kommission rückwirkend für 2012 den Urlaubsanspruch für die Beschäftigten in der EKHN und dem DWHN neu geregelt. Alle Beschäftigen erhalten einheitlich 30 Urlaubstage. Somit wird er Urlaubsanspruch für alle auf dem oberen Niveau einheitlich festgelegt.

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