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Schulung oder Fortbildung?

 

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung 

(Personalförderungsgesetz – PFördG)

vom 23. November 2007, zuletzt geändert am 25. November 2015 

 

§ 7 Schulungen

Schulungen sind Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, die absolviert werden müssen, um die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu erfüllen oder

Maßnahmen, die vom Anstellungsträger zur allgemeinen Personalentwicklung veranlasst werden.

Schulungen gelten als Arbeitszeit.

 

§ 10 Fortbildungsurlaub

( 1 ) 1 Die Freistellung von dienstlichen Verpflichtungen zur Wahrnehmung von Personalfördermaßnahmen erfolgt durch den Anstellungsträger. 2 Für Weiterbildung und Fortbildung wird Fortbildungsurlaub erteilt. 

( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich Anspruch auf einen Fortbildungsurlaub von sieben Tagen.

( 3 ) Bis zu vier Tage können auf das folgende Jahr übertragen werden.

( 4 ) 1 Wenn es den dienstlichen Erfordernissen entspricht, kann ein längerer Fortbildungsurlaub gewährt werden. 2 Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren im Voraus verrechnet werden.

( 5 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erworben.

( 6 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub besteht nicht, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Fortbildungsurlaub gewährt worden ist.

( 8 ) Ansprüche auf Bildungsurlaub nach staatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 11 Genehmigungsverfahren

( 1 ) 1 Fortbildungsurlaub oder die Dienstbefreiung wird bei dem Anstellungsträger beantragt. 2 Zuständig für die Genehmigung ist der oder die Dienstvorgesetzte.

( 2 ) 1 Der Anstellungsträger kann einen Antrag ablehnen, wenn dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. 2 Die Ablehnung darf jedoch höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres gelten.

( 3 ) Der Anstellungsträger muss die Teilnahme einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem Angebot der Weiterbildung oder Fortbildung ablehnen, wenn das Angebot nicht von der Kirchenverwaltung anerkannt wird.

( 4 ) Wird ein Antrag abgelehnt, so sind der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe dafür mitzuteilen.

( 5 ) Der Anstellungsträger entscheidet über die Anerkennung einer Fortbildung als Schulung.

( 6 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, gegenüber dem Anstellungsträger Nachweise über die Teilnahme an Personalfördermaßnahmen zu erbringen. 

 

§ 12 Übernahme der Kosten

( 1 ) Der Anstellungsträger bezuschusst anerkannte Personalfördermaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung.

( 2 ) 1 Wurde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach § 9 Abs. 4 zur Teilnahme an einer Personalfördermaßnahme verpflichtet, so sind die Tagungskosten in voller Höhe durch den Arbeitgeber zu übernehmen. 

2 Das Gleiche gilt für eine dienstlich notwendige Schulung. 

3 Die Fahrtkosten werden nach der Reisekostenregelung erstattet.

 

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