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Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Artikel 1

Nach § 53 Absatz 4 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106 Nr. 67), wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Mitarbeitenden, die ehrenamtlich und leitend nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit oder § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches tätig sind, kann für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen bis zu zwölf Arbeitstagen jährlich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Vor der Ablehnung eines Antrags auf Arbeitsbefreiung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.“

Artikel 2

Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Quelle: Amtsblatt der EKNH vom 15.11.2023

Anspruch auf Bildungsurlaub auf das folgende Jahr übertragen

Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigte sowie hessische Auszubildende haben einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildungberuflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Auszubildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.

Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im lfd. Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können die Beschäftigte den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Unterschieden werden dabei drei Fälle:

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr – aus welchen Gründen auch immer – nicht geltend gemacht haben, können sie gegenüber der Beschäftigungsstelle bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf keiner Zustimmung der Beschäftigungsstelle.

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben, können sie den verbleibenden Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies müssen sie dann ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber der Beschäftigungsstelle in Textform erklären. Auch hier bedarf es keiner Zustimmung.

Quellen und Links:

Bildungsurlaub – Arbeitswelt Hessen

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUG)

Vorlage Übertragung des Anspruchs (PDF, 10 KB)

Die Texte zum Bildungsurlaub wurden von Bildungsurlaub – Arbeitswelt Hessen(und Unterseiten) in Auszügen übernommen. Bitte Informieren Sie sich auf den Verlinkten Seiten für mehr Details.

Sonder- und Zusatzurlaub

Sonderurlaub

§ 49 KDO

 

( 1 ) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Pflegezeit ohne Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. 2 Daneben soll Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder

nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, sofern die Höchstdauer der Pflegezeit überschritten ist,

und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

 

( 2 ) 1 Der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 2 besteht ab einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren für die Dauer von längstens fünf Jahren. 2 Auf die Wartefrist nach Satz 1 werden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 angerechnet. 3 Der Sonderurlaub kann auch in mehreren Teilen genommen werden. 4 Elternzeit und Pflegezeit nach §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes werden auf die Höchstdauer des Sonderurlaubs nicht angerechnet. 5 Darüber hinaus kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. 6 Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

 

( 3 ) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

 

( 4 ) 1 Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit nach Sonder-, Zusatz- Bildungsurlaub§ 26. 2 In den Fällen des Absatzes 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

 

( 5 ) Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

 

( 6 ) Vor Beendigung des Sonderurlaubs soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen und Gelegenheit erhalten, ihren oder seinen künftigen Arbeitsplatz kennen zu lernen.

Zusatzurlaub bei Jubiläen

§ 50 KDO

 

( 1 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. 2 Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhält sie oder er als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 26)

  1. von 10 Jahren drei Tage,
  2. von 20 Jahren sechs Tage,
  3. von 30 Jahren neun Tage,
  4. von 40 Jahren zwölf Tage

als zusätzlichen Erholungsurlaub. 3 Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 werden angerechnet. 4 Darüber hinaus können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

( 2 ) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche beträgt der Zusatzurlaub mindestens einen Tag.

 

 

( 3 ) 1 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist der zusätzliche Erholungsurlaub abzugelten. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.

 

 

Zusatzurlaub zum Besuch des Kirchentages

 

Der 36. Evangelische Kirchentag findet statt vom 24. - 28. Mai 2017.

Ihr  Dienstgeber gewährt Ihnen - im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten- auf Antrag hierfür 2 Tage zusätzlichen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge.

 

 

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

§ 48 KDO

 

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 25 Absatz 10) zu leisten haben, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit (§ 25 Absatz 11) zu leisten haben, die nur deshalb nicht ständige Wechselschichtmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

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